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Türkisches Recht
Die wichtigsten
gesetzlichen Regelungen ähneln mitteleuropäischen Vorbildern.
Das türkische Zivilgesetzbuch und
das Gesetz über Schuldverhältnisse, beide vom 04.10.1926, beruhen auf einer
fast vollständigen Übernahme des damaligen ZGB der Schweiz.
Das Handelsgesetz vom
29.06.1956 hat wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten mit dem deutschen
Handelsgesetzbuch.
Das Gesetz über Zivilverfahren vom
18.06.1927 lehnt sich strukturell stark an die damalige schweizerische
Zivilprozessordnung für den Kanton Neuchâtel aus dem Jahre 1925 an. Das Gesetz
über Zwangsvollstreckung und Konkurs Nr. 2004 vom 19.06.1932 geht in seiner ursprünglichen Fassung
nahezu ganz auf das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und
Konkurs aus dem Jahre 1889 zurück und berücksichtigt manche Einrichtungen des
entsprechenden deutschen Rechts.
Das Gesetz über Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr.
5718 vom 27.11.2007 ermöglicht durch seine Verweisungen, z.B. auf das Recht des
Erfüllungsortes bei Geldschulden, die Anwendung materiellen deutschen Rechts.
Geltendmachung von Forderungen
I. Außergerichtliche Einziehung von Forderungen
1. Aufenthaltsermittlung
Informationen zu
Aufenthaltsermittlungen finden Sie auf der Homepage der Botschaft Ankara
2. Handelskammern
Die
Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (Yeniköy Cad. 88, 34457 Tarabya
– Istanbul, Tel. 0090 - 212 – 3630500, Fax: 0090 – 212 – 3630560) gewährt gegen
Gebühr Rechtsberatung
in Handelssachen. Zu den Dienstleistungen im Rechtsbereich zählen
u.a. Auskünfte zum Handels-, Niederlassungs-, Steuer- und Arbeitsrecht,
Beratung bei der Gründung von neuen Unternehmen und Joint Ventures, Vermittlung
in handelsrechtlichen Streitfällen.
3. Inkassobüros
Entsprechende
Dienstleistungen bieten alle Rechtsanwälte in der Türkei an, die sich mit
Zivil- und Handelsrecht befassen. Die Rechtsanwaltslisten der deutschen
Auslandsvertretungen in der Türkei finden Sie in der Linkliste. Die
Rechtsanwaltsliste des Generalkonsulats Istanbul enthält Inkassobüros, die auch
landesweit tätig sind. Eine Gewähr für die Tätigkeit dieser Rechtsanwälte kann
von der Botschaft nicht übernommen werden.
4. Außergerichtliches Mahnverfahren
Mit einer über einen Notar zugestellten Mahnung (außergerichtliches Verfahren) teilt der Anwalt dem Schuldner die Entschlossenheit des Gläubigers
zur Klageerhebung mit und setzt ihn - je nach Fallgestaltung - in Verzug, so
dass spätestens von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen zu zahlen sind.
II. Rechtsweg (Einklagen von Forderungen in der Türkei)
1. Gesetzliche Grundlagen
Handelsgesetz
Nr. 6762, das Schuldrecht, Gesetz Nr. 818 und das Zwangsvollstreckungs- und
Konkursgesetz Nr. 2004
2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Der
Gerichtsaufbau ist zweistufig.
In erster Instanz entscheiden in Zivil- bzw. Handelssachen die Amtsgerichte
(Sulh Hukuk Mahkemesi), ab einer bestimmten Streitwertgrenze sind die
Grundgerichte (Asliye Hukuk Mahkemesi - entspricht den Landgerichten)
erstinstanzlich zuständig. Die genaue Summe der Streitwertgrenze in neuen türkischen
Lira kann hier nicht angegeben werden, da sie sich inflationsbedingt häufig
ändert. In Handelssachen, gibt es in acht Großstädten besondere Kammern als
Handelsgerichte (Ticaret Mahkemesi), die erstinstanzlich zuständig sind. Gegen
die Entscheidungen der türkischen Gerichte ist keine Berufung, sondern nur die Revision an den
Kassationsgerichtshof zulässig. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort
des Beklagten oder am Ort seines letzten Wohnsitzes in der Türkei. Bei
Scheidungsklagen ist das Gericht am Wohnort des Klägers oder das Gericht an dem
Ort, an dem die Eheleute zuletzt sechs Monate gemeinsam ihren Wohnsitz hatten
örtlich zuständig. Bei Unfällen ist das Gericht am Unfallort und bei
Vermögensstreitsachen, das Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen
befindet örtlich zuständig.
Falls der Kläger nicht in der Türkei wohnhaft ist, sind
die Zivilgerichte in Ankara, Istanbul und Izmir zuständig
3. Verfahrensarten ( Auszug)
Einen mit dem
deutschen Vollstreckungsbescheid vergleichbaren Vollstreckungstitel, den sog. Zahlungsbefehl (ödeme
emri), erhält der Gläubiger im Wege eines förmlichen Mahnverfahrens.
Die
Vollstreckungsbehörde prüft lediglich, ob der Antrag den Anforderungen an Form
und notwendigem Inhalt entspricht, nicht jedoch, ob der Anspruch überhaupt
besteht.
Der Zahlungsbefehl wird rechtskräftig, wenn er förmlich
zugestellt worden ist und der Gegner nicht innerhalb von 7 Tagen nach
Zustellung Einspruch (itiraz) eingelegt hat. Das Zwangsvollstreckungsamt
erlässt sodann auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungsbeschluss,
mit dem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Hat der Gegner erfolgreich Einspruch eingelegt, so ruht
das Zwangs-vollstreckungsverfahren.
Um den Einspruch des Schuldners auszuräumen, muss der
Gläubiger innerhalb eines Jahres beim Zivilgericht Klage auf Aufhebung des
Einspruchs (itirazin iptali) erheben. Erweist sich im Gerichtsverfahren der
Einspruch des Schuldners als unbegründet, kann das Gericht ihn auf Zahlung
eines Schadensersatzes an den Gläubiger in Höhe von bis zu 40% des Streitwertes
verurteilen.
Für Mietsachen gelten hinsichtlich des Mahn –und
Vollstreckungsverfahrens Sonderbestimmungen.
Zur Sicherung
der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen
einer Geldforderung kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht auch vor
Klageerhebung unter Sicherheitsleistung einen Arrestbefehl erwirken. Forderung und
Dringlichkeit müssen ähnlich wie nach deutschem Recht glaubhaft gemacht werden.
4. Kostentragung, Kostenrisiko
Die Gerichtskosten betragen in Zivilsachen 54 Promille des Streitwerts. ¼ der Kosten sind im Voraus
zu bezahlen, die restlichen ¾ bei Urteilsverkündung. Gerichtskosten von
Verfahren, die bei einem Strafgericht anhängig sind, werden durch den Staat
getragen.
Der Anwalt hat
neben einem Honorarabschlag Anspruch auf einen gesonderten Vorschuss zur
Bestreitung des Gerichtskostenvorschusses sowie gerichtlicher und
außergerichtlicher Nebenkosten der Rechtsverfolgung. Pauschalvereinbarungen
sind möglich.
5. Rechtsanwälte, Anwaltszwang
Türkische
Rechtsanwälte sind im ganzen Land und auf allen Stufen der Gerichtsbarkeit
zugelassen.
Anwaltslisten
sind auf den Internetseiten der Deutschen Botschaft Ankara sowie der deutschen
Generalkonsulate und Konsulate zu finden. Für Izmir:
http://www.izmir.diplo.de/.../seite__rk__abt.html
Anwaltszwang besteht
grundsätzlich nicht. Ausnahmen kann das Gericht anordnen. Zur Vertretung vor
Gericht bedürfen Anwälte im Normalfall einer ausführlichen Vollmacht, deren
Inhalt für bestimmte Prozesshandlungen vorgeschrieben ist. Unverbindliche Muster
in deutscher und türkischer Sprache sind beigefügt. Die Vollmacht ist notariell
zu beurkunden...
Das Rechtsanwaltshonorar wird nach dem Gesetz über Rechtsanwaltschaft vom 19.03.1969 frei vereinbart. Es
macht je nach Einzelfall gewöhnlich etwa 10 bis 20 % des Streitwerts aus und
sollte möglichst in absoluten Beträgen im voraus schriftlich festgelegt werden.
Wird keine Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Mindestgebühren (resmi
ücret tarifesi). Diese werden jährlich durch den Verband der
Rechtsanwaltskammern im türkischen Gesetzblatt ... oder auch auf den
Internetseiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammer veröffentlicht. Da die
gesetzlichen Gebühren relativ niedrig sind, geben einzelne Anwaltskammern
zusätzliche Listen mit Honorarempfehlungen (tavsiye niteliğindeki ücret
tarifeleri) heraus. Die darin enthaltenen Gebührensätze sind zwei- bis dreifach
höher als die gesetzlichen Sätze.
Ein Erfolgshonorar darf 25 % des Streitwerts nicht übersteigen.
Schließlich kann auch ein Stundenhonorar vereinbart werden,
welches i. d. R. zwischen 100 und 200 € liegt.
Mit dem Honorar sind in der Regel alle Tätigkeiten bis
zum Abschluss von Rechtsmittelverfahren ohne mündliche Verhandlung abgegolten
6.
Prozesskostenhilfe
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann der Richter Prozesskostenhilfe gewähren. Er legt bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Europäern mit Rücksicht
auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse strenge Maßstäbe an. Bei Gewährung
wird ein Rechtsanwalt bestellt, der die Vertretung gegen ein geringes Entgelt
übernehmen muss. Institutionen, die eine kostenlose Rechtsberatung oder gar
Rechtsverfolgung übernehmen, sind nicht bekannt.
(Quelle
Internetseite der Deutschen Botschaft Ankara, Stand Aug 2008, Auszug)
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