Deutsche Schule Izmir  
Privatschule der Deutschen Botschaft Ankara
 
Zweigstelle Izmir

Recht & Anwälte

Türkisches Recht

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen ähneln mitteleuropäischen Vorbildern.

Das türkische Zivilgesetzbuch und das Gesetz über Schuldverhältnisse, beide vom 04.10.1926, beruhen auf einer fast vollständigen Übernahme des damaligen ZGB der Schweiz.

Das Handelsgesetz vom 29.06.1956 hat wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten mit dem deutschen Handelsgesetzbuch.

Das Gesetz über Zivilverfahren vom 18.06.1927 lehnt sich strukturell stark an die damalige schweizerische Zivilprozessordnung für den Kanton Neuchâtel aus dem Jahre 1925 an. Das Gesetz über Zwangsvollstreckung und Konkurs Nr. 2004 vom 19.06.1932 geht in seiner ursprünglichen Fassung nahezu ganz auf das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs aus dem Jahre 1889 zurück und berücksichtigt manche Einrichtungen des entsprechenden deutschen Rechts.

Das Gesetz über Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 5718 vom 27.11.2007 ermöglicht durch seine Verweisungen, z.B. auf das Recht des Erfüllungsortes bei Geldschulden, die Anwendung materiellen deutschen Rechts.

Geltendmachung von Forderungen

I. Außergerichtliche Einziehung von Forderungen

1. Aufenthaltsermittlung

Informationen zu Aufenthaltsermittlungen finden Sie auf der Homepage der Botschaft Ankara

2. Handelskammern

Die Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (Yeniköy Cad. 88, 34457 Tarabya – Istanbul, Tel. 0090 - 212 – 3630500, Fax: 0090 – 212 – 3630560) gewährt gegen Gebühr Rechtsberatung in Handelssachen. Zu den Dienstleistungen im Rechtsbereich zählen u.a. Auskünfte zum Handels-, Niederlassungs-, Steuer- und Arbeitsrecht, Beratung bei der Gründung von neuen Unternehmen und Joint Ventures, Vermittlung in handelsrechtlichen Streitfällen.

3. Inkassobüros

Entsprechende Dienstleistungen bieten alle Rechtsanwälte in der Türkei an, die sich mit Zivil- und Handelsrecht befassen. Die Rechtsanwaltslisten der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei finden Sie in der Linkliste. Die Rechtsanwaltsliste des Generalkonsulats Istanbul enthält Inkassobüros, die auch landesweit tätig sind. Eine Gewähr für die Tätigkeit dieser Rechtsanwälte kann von der Botschaft nicht übernommen werden.

4. Außergerichtliches Mahnverfahren

Mit einer über einen Notar zugestellten Mahnung (außergerichtliches Verfahren) teilt der Anwalt dem Schuldner die Entschlossenheit des Gläubigers zur Klageerhebung mit und setzt ihn - je nach Fallgestaltung - in Verzug, so dass spätestens von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen zu zahlen sind.

II. Rechtsweg (Einklagen von Forderungen in der Türkei)

1. Gesetzliche Grundlagen

Handelsgesetz Nr. 6762, das Schuldrecht, Gesetz Nr. 818 und das Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004

2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Der Gerichtsaufbau ist zweistufig. In erster Instanz entscheiden in Zivil- bzw. Handelssachen die Amtsgerichte (Sulh Hukuk Mahkemesi), ab einer bestimmten Streitwertgrenze sind die Grundgerichte (Asliye Hukuk Mahkemesi - entspricht den Landgerichten) erstinstanzlich zuständig. Die genaue Summe der Streitwertgrenze in neuen türkischen Lira kann hier nicht angegeben werden, da sie sich inflationsbedingt häufig ändert. In Handelssachen, gibt es in acht Großstädten besondere Kammern als Handelsgerichte (Ticaret Mahkemesi), die erstinstanzlich zuständig sind. Gegen die Entscheidungen der türkischen Gerichte ist keine Berufung, sondern nur die Revision an den Kassationsgerichtshof zulässig. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Beklagten oder am Ort seines letzten Wohnsitzes in der Türkei. Bei Scheidungsklagen ist das Gericht am Wohnort des Klägers oder das Gericht an dem Ort, an dem die Eheleute zuletzt sechs Monate gemeinsam ihren Wohnsitz hatten örtlich zuständig. Bei Unfällen ist das Gericht am Unfallort und bei Vermögensstreitsachen, das Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen befindet örtlich zuständig.

Falls der Kläger nicht in der Türkei wohnhaft ist, sind die Zivilgerichte in Ankara, Istanbul und Izmir zuständig

3. Verfahrensarten ( Auszug)

Einen mit dem deutschen Vollstreckungsbescheid vergleichbaren Vollstreckungstitel, den sog. Zahlungsbefehl (ödeme emri), erhält der Gläubiger im Wege eines förmlichen Mahnverfahrens.

Die Vollstreckungsbehörde prüft lediglich, ob der Antrag den Anforderungen an Form und notwendigem Inhalt entspricht, nicht jedoch, ob der Anspruch überhaupt besteht.

Der Zahlungsbefehl wird rechtskräftig, wenn er förmlich zugestellt worden ist und der Gegner nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung Einspruch (itiraz) eingelegt hat. Das Zwangsvollstreckungsamt erlässt sodann auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungsbeschluss, mit dem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Hat der Gegner erfolgreich Einspruch eingelegt, so ruht das Zwangs-vollstreckungsverfahren.

Um den Einspruch des Schuldners auszuräumen, muss der Gläubiger innerhalb eines Jahres beim Zivilgericht Klage auf Aufhebung des Einspruchs (itirazin iptali) erheben. Erweist sich im Gerichtsverfahren der Einspruch des Schuldners als unbegründet, kann das Gericht ihn auf Zahlung eines Schadensersatzes an den Gläubiger in Höhe von bis zu 40% des Streitwertes verurteilen.

Für Mietsachen gelten hinsichtlich des Mahn –und Vollstreckungsverfahrens Sonderbestimmungen.

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht auch vor Klageerhebung unter Sicherheitsleistung einen Arrestbefehl erwirken. Forderung und Dringlichkeit müssen ähnlich wie nach deutschem Recht glaubhaft gemacht werden.

4. Kostentragung, Kostenrisiko

Die Gerichtskosten betragen in Zivilsachen 54 Promille des Streitwerts. ¼ der Kosten sind im Voraus zu bezahlen, die restlichen ¾ bei Urteilsverkündung. Gerichtskosten von Verfahren, die bei einem Strafgericht anhängig sind, werden durch den Staat getragen.

Der Anwalt hat neben einem Honorarabschlag Anspruch auf einen gesonderten Vorschuss zur Bestreitung des Gerichtskostenvorschusses sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Nebenkosten der Rechtsverfolgung. Pauschalvereinbarungen sind möglich.

5. Rechtsanwälte, Anwaltszwang

Türkische Rechtsanwälte sind im ganzen Land und auf allen Stufen der Gerichtsbarkeit zugelassen.

Anwaltslisten sind auf den Internetseiten der Deutschen Botschaft Ankara sowie der deutschen Generalkonsulate und Konsulate zu finden. Für Izmir:

http://www.izmir.diplo.de/.../seite__rk__abt.html

Anwaltszwang besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen kann das Gericht anordnen. Zur Vertretung vor Gericht bedürfen Anwälte im Normalfall einer ausführlichen Vollmacht, deren Inhalt für bestimmte Prozesshandlungen vorgeschrieben ist. Unverbindliche Muster in deutscher und türkischer Sprache sind beigefügt. Die Vollmacht ist notariell zu beurkunden...

Das Rechtsanwaltshonorar wird nach dem Gesetz über Rechtsanwaltschaft vom 19.03.1969 frei vereinbart. Es macht je nach Einzelfall gewöhnlich etwa 10 bis 20 % des Streitwerts aus und sollte möglichst in absoluten Beträgen im voraus schriftlich festgelegt werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Mindestgebühren (resmi ücret tarifesi). Diese werden jährlich durch den Verband der Rechtsanwaltskammern im türkischen Gesetzblatt ... oder auch auf den Internetseiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammer veröffentlicht. Da die gesetzlichen Gebühren relativ niedrig sind, geben einzelne Anwaltskammern zusätzliche Listen mit Honorarempfehlungen (tavsiye niteliğindeki ücret tarifeleri) heraus. Die darin enthaltenen Gebührensätze sind zwei- bis dreifach höher als die gesetzlichen Sätze.

Ein Erfolgshonorar darf 25 % des Streitwerts nicht übersteigen.

Schließlich kann auch ein Stundenhonorar vereinbart werden, welches i. d. R. zwischen 100 und 200 € liegt.

Mit dem Honorar sind in der Regel alle Tätigkeiten bis zum Abschluss von Rechtsmittelverfahren ohne mündliche Verhandlung abgegolten

6. Prozesskostenhilfe

Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann der Richter Prozesskostenhilfe gewähren. Er legt bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Europäern mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse strenge Maßstäbe an. Bei Gewährung wird ein Rechtsanwalt bestellt, der die Vertretung gegen ein geringes Entgelt übernehmen muss. Institutionen, die eine kostenlose Rechtsberatung oder gar Rechtsverfolgung übernehmen, sind nicht bekannt.

(Quelle Internetseite der Deutschen Botschaft Ankara, Stand Aug 2008, Auszug)



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